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03. DEZEMBER 2024



PRODUKTE
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SERIENNUMMER
TASCHENMESSER PK1
LR90-GEWEHR
BR90-GEWEHR
FATBOY-GEWEHR
K7-PISTOLE
MARQUIS-PISTOLE
REVOLVER HD410

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TASCHENMESSER PK1



ENTWICKLUNG
SCHUTZ
VERMARKTUNG

Das KUGS Taschenmesser (Pocket Knife) PK1 ist ein Juwel der Freiheit, das unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes (WG) und der Waffenverordnung (WV) entwickelt wurde. Unsere Grossväter hatten alle ein kleines Messer in der Tasche, ohne die Absicht, jemanden zu bedrohen, nur eine kleine Klinge, um etwas zu schneiden, z. B. ein Stück Brot, Käse oder Wurst in freier Natur. Ein Taschenmesser ist wie eine Münze, man findet es in der Tasche und nicht woanders!

KUGS-Produkte stehen für Qualität. Deshalb möchten wir betonen, dass das PK1 vollständig in der Schweiz hergestellt wird. KUGS unterstützt kleine Handwerksbetriebe, deren Arbeit Sie schätzen werden. Bedenken Sie, dass die Scheide Ihres PK1 ein edles Lederprodukt ist, das in Genf von einem Handwerker hergestellt wurde.


KUGS - Pocket Knife PK1 - Made in Switzerland


HERGESTELLT IN DER SCHWEIZ (SWISS MADE)

100%

MATERIAL MESSER

INOX 316L

MATERIAL SCHEIDE

100% LEDER

MATERIAL VERPACKUNG

100% BAUMWOLLE

GESAMTLÄNGE

< 120 mm

LÄNGE DER KLINGE

< 35 mm

GESAMTGEWICHT

< 110 g

EINDEUTIGE SERIENNUMMER

JA

INDIVIDUELLE GESTALTUNG MÖGLICH

JA

FIRMENLOGO MÖGLICH

JA

DIREKTIMPORT MÖGLICH

JA

PREIS (INKL. MWST)

CHF 220.-

PERSÖNLICHE SERIENNUMMER

+ CHF 90.-

VERSANDKOSTEN

INKLUSIVE



Auch wenn der Begriff des Taschenmessers im schweizerischen Recht noch existiert (2021), ignoriert die Polizei zu oft das Gesetz und zieht ein, was sie willkürlich als Waffen oder gefährliche Gegenstände betrachtet. Mit dem KUGS PK1 Taschenmesser müssen Sie nicht mehr nach den richtigen Argumenten suchen. Die Gesetzesartikel sind darauf eingraviert, so dass Sie jederzeit nachweisen können, dass Ihr PK1 nicht beschlagnahmt oder eingezogen werden muss. Nach § 4 Abs. 6 des Waffengesetzes und § 7 der Waffenverordnung ist das KUGS PK1 nicht nur keine Waffe, sondern kann als Taschenmesser auch nicht als gefährlicher Gegenstand angesehen werden.

Vorsorglich ist auch Artikel 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Amtsmissbrauch) auf Ihrem PK1 vermerkt, und im Falle einer Beschlagnahmung oder Diebstahlsanzeige ist die eindeutige Seriennummer zu verwenden. Ihr PK1 kann niemals mit einem anderen verwechselt werden!
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